Erste Strafverfahren wegen "Dick-Pics" trotz geständiger Täter eingestellt

Der Anwalt der Betroffenen wirft Staatsanwaltschaften fehlende Bereitschaft vor, die neue Strafbestimmung, die seit 1. September gilt, umzusetzen

https://www.derstandard.at/story/3000000314957/erste-strafverfahren-wegen-dick-pics-trotz-gestaendiger-taeter-eingestellt

Die Gesetzesnovelle sieht bis zu sechs Monate Haft oder Geldstrafen vor. Doch in zwei Fällen, die kurz nach der Reform bei den Behörden landeten, blieb das Verbot wirkungslos: Weil zwei geständige Männer angaben, die neue Rechtslage nicht gekannt zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft Wien die Verfahren ein. Durch ihren Verweis auf Unwissenheit entgingen die Täter einem Prozess.

Beide rechtfertigten sich damit, nicht von dem Verbot gewusst zu haben; sie dachten, die Bilder seien erwünscht.

Zu einem Gerichtsprozess kam es nicht. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte beide Verfahren nach den Vernehmungen ein. Die Begründung fiel kurz aus: Der Beschuldigte „wusste nicht, dass dies strafbar ist und er wollte damit niemanden belästigen.“

Mit der Akzeptanz solcher Begründung - “wusste nicht, dass dies strafbar ist” - würde aber jede Art von Strafverfolgung unmöglich werden und damit der Glaube an eine gesetzeskonform agierende Justiz schwer erschüttert werden.

Die erwähnten Fälle fanden tatsächlich nur wenige Tage nach Inkrafttreten der Strafbestimmung statt. Daher ist es juristisch vertretbar, hier mit „ich wusste nichts von dem Verbot“ zu entschuldigen. Hätten die Fälle ein paar Wochen später stattgefunden so wäre das keine Entschuldigung mehr gewesen. Das ist ein schon lange akzeptiertes Prinzip im Strafrecht und tatsächlich einer der ganz wenigen Fälle, wo diese Entschuldigung gilt.
Weiters hat schon allein das Ermittlungsverfahren eine abschreckende Wirkung, die beiden Täter werden das wahrscheinlich nicht mehr tun. Bzw würden härter bestraft werden.

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Berücksichtigungswürdige Milderungsgründe werden aber gemöß meinem Verständnis als nicht juristisch gebildeter Laie “normalerweise” in der Höhe des Strafausmaßes, nicht aber durch Einstellung des Verfahrens berücksichtigt.
Für die erst kurz nach Wirksamwerden dieser Stafbestimmungen erfolgte Tatbegehung Unkenntnis dieser Bestimmungen als Grund für die Einstellung der Strafverfolgung anzugeben, würde dann ja voraussetzen, dass durch Unkenntnis einer neuen Strafbestimmung strafrechtlich zu verfolgende Handlungen immer erst zu einem späteren Zeitpunkt - vielleicht sogar auch erst lange (?) nach dem Wirksamwerden entsprechender Strafbestimmungen - verfolgt werden könnten und jeder Tatverdächtige zu jeder Zeit in seiner Person gelegene Gründe angeben könnte, von irgendwelchen (nicht nur neuen) ihn betreffenden Strafbestimmungen genauso nichts gewusst zu haben und deshalb dann die Einstellung der Strafverfolgung erfolgen müsste.

Jedenfalls wird hier ein katastrophaler Eindruck hinsichtlich der Gleichbehandlung vermutlicher Straftäter hinterlassen und das Vertrauen in die Justiz bzw den Staat - und unsere Demokratie - damit nicht gefördert.

Das ist kein Strafmilderungsgrund, sondern ein Schuldausschlussgrund. Und wenn die Täter nicht schuldig gesprochen werden können, weil ein klarer Schuldausschlussgrund vorliegt, darf die Staatsanwaltschaft gar nicht anklagen.

Unwissenheit schützt nur dann vor Strafe, wenn man nachweisen kann, dass die Unwissenheit auf unglücklichen Umständen beruht und nicht auf gewollter Ignoranz.

Wie gesagt, ein Grenzfall. Ich hätte eine Anklage auch für besser gefunden, aber die Entscheidung ist juristisch vertretbar.