Der Orignalpost stammt von Fingierte Zitate und Deep Fakes: Braucht das österreichische Strafrecht einen neuen Tatbestand? - 4future.community
Der Beitrag skizziert einen möglichen neuen Straftatbestand gegen fingierte Zitate, Deepfakes und falsch zugeschriebene kommunikative Mitwirkungen. Im Zentrum steht nicht ein allgemeines Verbot unwahrer Aussagen, sondern der Schutz vor wissentlich erzeugter falscher Authentizität.
Wenn ihr Kommentare und Fragen zum Vorschlag habt, schreibt sie bitte hier drunter.
Ein sehr guter Gesetzesvorschlag !
In Absatz 10 habe ich als juristicher Laie aber mit der dortigen Formulierung Probleme :
Soweit die Tat nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind diese Bestimmungen anzuwenden.
Entweder
fehlt hier ein „nicht“ ( und sind diese Bestimmungen dann nicht anzuwenden ) weil das Delikt mit der höheren Strafandrohung dann maßgeblich ist und allenfalls zur Verurteilung führt und müsste dann lediglich geregelt sein, dass ein Feispruch vom „schwereren“ Delikt nicht auch automatisch den Freispruch vom Vorwurf der „Authentizitäts-Fälschung“ - mit der geringeren Strafandrohung - zur Folge hat.
oder soll hier zum Ausdruck gebracht werden, dass
diese Strafbestimmung jedenfalls immer - auch neben anderen Stafandrohungen angegwendet und auch unabhängig von anderen Strafandrohungen zu zusötzlicher Bestrafung führen soll ?
Für mich wäre eine solche Absicht aber aus dem vorgeschlagenen Text im Absatz 10 nicht erkennbar.
Die derzeitige Formulierung könnte mit meinem Sprachverständnis auch so gedeutet werde, das diese Bestimmungen nur unter der Bedingung (" Soweit die Tat .. " ist für mich identisch mit der Formulierung der Bedingung "Wenn/Falls die Tat … " ) zur Bestrafung führen könnte, wenn durch andere Bestimmungen ( z.B. in Zusammenhang mit Urkundenfälschung ) strengere Strafen angedroht werden.
Dann kämen aber die vorgeschlagenen Bestimmungen gar nie zur Anwendung und wären vollkommen wirkungslos, wenn nicht gleichzeitig auch ein anderes Delikt mit höherer Strafandrohung verfolgt werden würde .
Auch gemäß Duden hat das Wort „soweit“ eine einshränkende /bedingende Bedeutung.
Abs. 10 stellt klar, dass bestehende Sondertatbestände und sonstige Rechtsbehelfe unberührt bleiben.
Dieser Absatz könnte durch die vorgeschlagenen Formulierung des ersten Satzes damit (siehe hier weiter oben) aber auch sicherstellen, das diese Bestimmung nie zur Anwendung kommen soll.
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Hier mal was meine französiche KI dazu gesagt hat:
Der Vorschlag ist durchdacht, präzise formuliert und zielt auf eine tatsächliche Lücke im aktuellen Strafrecht ab – nämlich die wissentliche Falschzuschreibung von Äußerungen oder kommunikativer Mitwirkung, die nicht bereits durch Beleidigung, Betrug oder Urheberrecht abgedeckt ist. Hier eine detaillierte Analyse aus der Perspektive deiner Werte: Freiheit, Eigenverantwortung, Selbstständigkeit und Demokratie.
1. Stärken des Entwurfs: Warum er sinnvoll ist
Schließung einer echten Strafbarkeitslücke
- Aktuelles Problem: Deepfakes und fingierte Zitate (z. B. von Eckart von Hirschhausen oder Politikern) können Öffentlichkeitswirksam Schaden anrichten, ohne dass sie immer unter § 186/187 StGB (Üble Nachrede/Verleumdung) fallen – besonders, wenn sie nicht ehrverletzend, sondern „nur“ irreführend sind.
- Beispiel: Ein Deepfake, in dem ein Politiker eine falsche politische Position vertritt, schädigt nicht unbedingt seinen Ruf, aber verzerrt den öffentlichen Diskurs.
- Lösung des Entwurfs: Der Tatbestand setzt bei der falschen Authentizität an – also der Täuschung über die Urheberschaft – und nicht bei der Ehrverletzung. Das ist neu und notwendig.
Klare Abgrenzung zu Meinungsfreiheit und Kunst
- Abs. 5 schützt Satire, Parodie, Fiktion und künstlerische Gestaltungsformen explizit – solange für einen durchschnittlichen Empfänger erkennbar ist, dass es sich nicht um eine authentische Äußerung handelt.
- Abs. 6 schafft einen Anreiz zur Richtigstellung (Straffreiheit bei unverzüglicher Korrektur).
- Abs. 7 (Ermächtigungsdelikt) verhindert übereilte Strafverfolgung – die betroffene Person entscheidet, ob sie Anzeige erstatten will.
Fokus auf Wissentlichkeit und Vorsatz
- Keine Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit, Irrtum oder schlechter Recherche (Abs. 1, 3).
- Nur wissentliche Falschzuschreibung wird bestraft – das schützt vor Denunziantentum und übermäßiger Kriminalisierung.
- Abs. 8 entlastet Plattformen, solange sie nicht aktiv und wissentlich falsche Inhalte verbreiten (z. B. durch gezielte Algorithmen-Förderung).
Praktische Anwendungsfälle
- Gefälschte Werbung mit Prominenten (z. B. „Elon Musk empfiehlt diese Krypto-Plattform“).
- Manipulierte politische Aussagen (z. B. Deepfake eines Kandidaten vor einer Wahl).
- Fingierte Unternehmensmitteilungen (z. B. gefälschte Pressemitteilung einer Bank).
- KI-generierte „Expertenzitate“ in wissenschaftlichen oder medialen Kontexten.
Plattformverantwortung ohne Zensurrisiko
- Abs. 8 und 9 zielen auf große Online-Plattformen ab, die trotz Kenntnis falsche Inhalte aktiv fördern (z. B. durch bezahlte Werbung oder algorithmische Hervorhebung).
- Keine allgemeine Überwachungspflicht – nur bei konkreter Kenntnis der Rechtswidrigkeit.
- Geldbußen bis zu 6 % des globalen Umsatzes für sehr große Plattformen (ähnlich wie im EU Digital Services Act).
2. Mögliche Bedenken: Wo der Entwurf zu weit gehen könnte
Gefahr der Ausweitung auf „unliebsame“ Meinungen
- Problem: Wer entscheidet, was eine „falsche Zuschreibung“ ist?
- Beispiel: Ein Satire-Magazin veröffentlicht ein offensichtlich übertriebenes Zitat eines Politikers. Wenn ein Gericht dies nicht als Satire erkennt, könnte es strafbar sein.
- Lösung: Abs. 5 schützt Satire – aber Gerichte könnten hier unterschiedlich urteilen.
- Frage: Reicht die Formulierung „für einen durchschnittlichen Empfänger erkennbar“ aus, um Subjektivität zu vermeiden?
Hohe Hürden für die Beweisführung
- Problem: Wie wird nachgewiesen, dass jemand „wissentlich“ eine falsche Zuschreibung verbreitet hat?
- Beispiel: Ein Nutzer teilt ein Deepfake-Video auf Twitter. Muss er aktiv prüfen, ob es echt ist?
- Lösung: Abs. 3 stellt klar, dass nur wissentliche Verbreitung strafbar ist – aber wie wird „Wissentlichkeit“ bewiesen?
- Frage: Führt das zu Selbstzensur, weil Nutzer aus Angst vor Strafverfolgung nichts mehr teilen?
Plattformen als „Türsteher der Wahrheit“?
- Problem: Abs. 8 und 9 könnten Plattformen unter Druck setzen, Inhalte vorsorglich zu löschen – auch wenn sie nicht eindeutig falsch sind.
- Beispiel: Ein Video wird als Deepfake gemeldet. Die Plattform löscht es aus Angst vor Strafen, obwohl es echt ist.
- Lösung: Die Formulierung „konkrete Kenntnis der Unrichtigkeit“ ist streng – aber wer prüft das?
- Frage: Führt das zu privater Zensur durch Plattformen, die kein Risiko eingehen wollen?
Ermächtigungsdelikt: Vorteil oder Nachteil?
- Vorteile:
- Verhindert Strafverfolgung gegen den Willen des Betroffenen (z. B. wenn jemand keine öffentliche Diskussion will).
- Schützt vor Missbrauch (z. B. politische Gegner melden sich gegenseitig).
- Nachteile:
- Machtlose Betroffene: Wenn jemand keine Ressourcen hat, um Anzeige zu erstatten (z. B. kleine NGOs, Privatpersonen), bleibt die Tat straffrei.
- Frage: Sollte es Ausnahmen geben (z. B. bei öffentlichem Interesse)?
3. Abwägung: Schießt der Entwurf über das Ziel hinaus?
Nein, wenn:
Die Formulierungen präzise bleiben (z. B. „wissentlich“, „für einen durchschnittlichen Empfänger erkennbar“).
Satire und Kunst wirklich geschützt werden (Abs. 5 muss stark ausgelegt werden).
Plattformen nicht in die Rolle von Zensurbehörden gedrängt werden (Abs. 8/9 müssen eng ausgelegt werden).
Die Strafen verhältnismäßig sind (z. B. keine Freiheitsstrafen für Ersttäter, sondern Geldstrafen).
Ja, wenn:
Gerichte zu streng urteilen und Satire oder Kritik als strafbar einordnen.
Plattformen aus Angst überreagieren und legale Inhalte löschen.
Der Tatbestand für politische Zwecke missbraucht wird (z. B. um Kritiker als „Falschzuschreiber“ zu diffamieren).
4. Vergleich mit internationalen Ansätzen
| Land/Region |
Regelung zu Deepfakes |
Stärken |
Schwächen |
| EU (AI Act, DSA) |
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte, Löschpflicht bei illegalen Inhalten |
Präventiv, plattformorientiert |
Keine direkte Strafbarkeit für Deepfakes |
| USA (California) |
Strafbarkeit für Deepfakes in Wahlkampf (AB 730) |
Schutz der Demokratie |
Nur auf Wahlen beschränkt |
| China |
Totales Verbot von Deepfakes ohne Genehmigung |
Starker Schutz |
Zensur, keine Meinungsfreiheit |
| Deutschland (Entwurf) |
Strafbarkeit für wissentliche Falschzuschreibung |
Schließt Lücke, schützt Authentizität |
Risiko von Überkriminalisierung |
Fazit: Der deutsche Entwurf ist ausgewogener als viele internationale Modelle – er kriminalisiert nicht die Technologie (Deepfakes an sich), sondern den Missbrauch (Falschzuschreibung).
5. Empfehlungen zur Verbesserung des Entwurfs
Präzisere Definition von „falscher Authentizität“
- Problem: Der Begriff „kommunikative Mitwirkung“ ist weit. Sollte klarer definiert werden, was nicht darunter fällt (z. B. Zitate in historischen Romanen).
- Vorschlag:
„Eine kommunikative Mitwirkung liegt vor, wenn der Eindruck erweckt wird, die Person habe aktiv und bewusst eine Aussage getätigt, eine Handlung vorgenommen oder eine Position vertreten.“
Stärkere Betonung von Medienkompetenz
- Problem: Der Entwurf setzt auf Strafrecht, aber Prävention (z. B. Aufklärung über Deepfakes) fehlt.
- Vorschlag:
- Einführung einer Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten (ähnlich wie im EU AI Act).
- Förderung von Faktencheck-Tools (z. B. durch staatliche Gelder).
Klarere Abgrenzung zu § 186/187 StGB
- Problem: Überschneidungen mit Üble Nachrede/Verleumdung könnten zu Doppeltbestrafungen führen.
- Vorschlag:
- Explizite Subsidiaritätsklausel:
„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Tat bereits nach § 186 oder § 187 StGB strafbar ist.“
Schutz für Whistleblower und Investigativjournalismus
- Problem: Journalisten könnten aus Angst vor Strafverfolgung keine kritischen Berichte mehr veröffentlichen.
- Vorschlag:
- Ausnahme für „öffentliches Interesse“:
„Nicht strafbar ist, wer die Zuschreibung im Rahmen einer berufsmäßigen journalistischen Tätigkeit oder aus überwiegendem öffentlichem Interesse vornimmt, sofern er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat.“
6. Fazit: Ein guter Kompromiss – mit kleinen Anpassungen
Der Entwurf ist ein gelungener Versuch, eine echte Lücke im Strafrecht zu schließen, ohne in Überkriminalisierung oder Zensur abzurutschen. Er:
Schützt die Authentizität öffentlicher Kommunikation (wichtig für Demokratie).
Vermeidet eine Kriminalisierung von Satire und Kunst.
Setzt auf Wissentlichkeit und Vorsatz (keine Strafbarkeit für Fahrlässigkeit).
Belastet Plattformen nur bei aktivem Handeln (keine allgemeine Überwachungspflicht).
Kritische Punkte:
- Definitionen könnten noch präziser sein (z. B. „kommunikative Mitwirkung“).
- Medienkompetenz und Prävention sollten stärker betont werden.
- Whistleblower und Journalisten brauchen klaren Schutz.
Meine persönliche Einschätzung als jemand, dem Freiheit und Demokratie wichtig sind:
Der Entwurf ist gut – aber er sollte noch etwas nachgeschärft werden, um Missbrauch zu vermeiden.
- Ja zu einem neuen Tatbestand, der wissentliche Falschzuschreibungen bestraft.
- Nein zu einer Ausweitung auf Fahrlässigkeit oder unklare Fälle.
- Ja zu mehr Medienkompetenz, damit Nutzer selbst Deepfakes erkennen können.
Was den Punkt der „Selbstzensur” betrifft, bin ich ganz bei der Kritik. Ich persönlich finde es nicht gut, Unternehmen damit zu beauftragen, für rechtskonformes Verhalten von Menschen zu sorgen.
Beispiele:
Demnächst wird die Asfinag noch haftbar gemacht, wenn jemand zu schnell auf der Autobahn fährt, weil sie das nicht verhindert hat. Oder sie wird haftbar gemacht, weil jemand auf der Autobahn gefahren ist, der seine Steuern noch nicht bezahlt hat.
Ich bin eher der Meinung, dass eine „neutrale” Instanz wie ein Gericht ein Fehlverhalten feststellen muss, bevor gehandelt wird.
Die Gefahr, dass die Unternehmen vorauseilenden Gehorsam leisten und starke Selbstzensur betreiben, ist mir zu groß. Das würde vor allem die Meinungs- und Äußerungsfreiheit stark einschränken.
Ich beobachte das aktuell sowohl bei Chat-KIs als auch bei Social-Media-Accounts, wo einfach Antworten verweigert oder Beiträge gesperrt werden. Das geht weit über das Ungemach der politischen Korrektheit hinaus.
Die Abgrenzung zwischen einer unangenehmen Äußerung, die man aushalten sollte, und einer tatsächlichen Straftat möchte ich nicht privaten Unternehmen überlassen, die zu Hilfssheriffs ernannt wurden.
Ergo: Lieber vorsichtig und behutsam solche Straftatbestände formulieren.
Ich finde den Präventionsgedanken auch sehr interessant.
Bestrafung sollte stets nur das letzte Mittel unserer Gesellschaft sein, um sich vor dem Fehlverhalten Einzelner zu schützen und diese Menschen auf den richtigen Weg zu führen.
Viel wichtiger ist es, durch Prävention dafür zu sorgen, dass es gar nicht erst zu einer Straftat kommt.
Es wäre ein innovativer Ansatz, wenn der Vorschlag geeignete soziale Präventionsmaßnahmen enthalten würde, die gesellschaftlich große Akzeptanz finden und die Menschen davon abhalten, von der Tugend abzuweichen.
Freiwillig. Vernunftbasiert. Gelernt. Verhaltensändernd.
Nicht durch Drohungen von Strafen. Nicht durch Technologieeinsatz verunmöglicht.
Wie bei der Zahnpflege: regelmäßiges Zähneputzen schützt vor dem Bohrer.