Fingierte Zitate und Deep Fakes: Braucht das österreichische Strafrecht einen neuen Tatbestand?

Hier mal was meine französiche KI dazu gesagt hat:

Der Vorschlag ist durchdacht, präzise formuliert und zielt auf eine tatsächliche Lücke im aktuellen Strafrecht ab – nämlich die wissentliche Falschzuschreibung von Äußerungen oder kommunikativer Mitwirkung, die nicht bereits durch Beleidigung, Betrug oder Urheberrecht abgedeckt ist. Hier eine detaillierte Analyse aus der Perspektive deiner Werte: Freiheit, Eigenverantwortung, Selbstständigkeit und Demokratie.



1. Stärken des Entwurfs: Warum er sinnvoll ist

:small_blue_diamond: Schließung einer echten Strafbarkeitslücke

  • Aktuelles Problem: Deepfakes und fingierte Zitate (z. B. von Eckart von Hirschhausen oder Politikern) können Öffentlichkeitswirksam Schaden anrichten, ohne dass sie immer unter § 186/187 StGB (Üble Nachrede/Verleumdung) fallen – besonders, wenn sie nicht ehrverletzend, sondern „nur“ irreführend sind.
  • Beispiel: Ein Deepfake, in dem ein Politiker eine falsche politische Position vertritt, schädigt nicht unbedingt seinen Ruf, aber verzerrt den öffentlichen Diskurs.
  • Lösung des Entwurfs: Der Tatbestand setzt bei der falschen Authentizität an – also der Täuschung über die Urheberschaft – und nicht bei der Ehrverletzung. Das ist neu und notwendig.

:small_blue_diamond: Klare Abgrenzung zu Meinungsfreiheit und Kunst

  • Abs. 5 schützt Satire, Parodie, Fiktion und künstlerische Gestaltungsformen explizit – solange für einen durchschnittlichen Empfänger erkennbar ist, dass es sich nicht um eine authentische Äußerung handelt.
  • Abs. 6 schafft einen Anreiz zur Richtigstellung (Straffreiheit bei unverzüglicher Korrektur).
  • Abs. 7 (Ermächtigungsdelikt) verhindert übereilte Strafverfolgung – die betroffene Person entscheidet, ob sie Anzeige erstatten will.

:small_blue_diamond: Fokus auf Wissentlichkeit und Vorsatz

  • Keine Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit, Irrtum oder schlechter Recherche (Abs. 1, 3).
  • Nur wissentliche Falschzuschreibung wird bestraft – das schützt vor Denunziantentum und übermäßiger Kriminalisierung.
  • Abs. 8 entlastet Plattformen, solange sie nicht aktiv und wissentlich falsche Inhalte verbreiten (z. B. durch gezielte Algorithmen-Förderung).

:small_blue_diamond: Praktische Anwendungsfälle

  • Gefälschte Werbung mit Prominenten (z. B. „Elon Musk empfiehlt diese Krypto-Plattform“).
  • Manipulierte politische Aussagen (z. B. Deepfake eines Kandidaten vor einer Wahl).
  • Fingierte Unternehmensmitteilungen (z. B. gefälschte Pressemitteilung einer Bank).
  • KI-generierte „Expertenzitate“ in wissenschaftlichen oder medialen Kontexten.

:small_blue_diamond: Plattformverantwortung ohne Zensurrisiko

  • Abs. 8 und 9 zielen auf große Online-Plattformen ab, die trotz Kenntnis falsche Inhalte aktiv fördern (z. B. durch bezahlte Werbung oder algorithmische Hervorhebung).
  • Keine allgemeine Überwachungspflicht – nur bei konkreter Kenntnis der Rechtswidrigkeit.
  • Geldbußen bis zu 6 % des globalen Umsatzes für sehr große Plattformen (ähnlich wie im EU Digital Services Act).



2. Mögliche Bedenken: Wo der Entwurf zu weit gehen könnte

:warning: Gefahr der Ausweitung auf „unliebsame“ Meinungen

  • Problem: Wer entscheidet, was eine „falsche Zuschreibung“ ist?
    • Beispiel: Ein Satire-Magazin veröffentlicht ein offensichtlich übertriebenes Zitat eines Politikers. Wenn ein Gericht dies nicht als Satire erkennt, könnte es strafbar sein.
    • Lösung: Abs. 5 schützt Satire – aber Gerichte könnten hier unterschiedlich urteilen.
  • Frage: Reicht die Formulierung „für einen durchschnittlichen Empfänger erkennbar“ aus, um Subjektivität zu vermeiden?

:warning: Hohe Hürden für die Beweisführung

  • Problem: Wie wird nachgewiesen, dass jemand „wissentlich“ eine falsche Zuschreibung verbreitet hat?
    • Beispiel: Ein Nutzer teilt ein Deepfake-Video auf Twitter. Muss er aktiv prüfen, ob es echt ist?
    • Lösung: Abs. 3 stellt klar, dass nur wissentliche Verbreitung strafbar ist – aber wie wird „Wissentlichkeit“ bewiesen?
  • Frage: Führt das zu Selbstzensur, weil Nutzer aus Angst vor Strafverfolgung nichts mehr teilen?

:warning: Plattformen als „Türsteher der Wahrheit“?

  • Problem: Abs. 8 und 9 könnten Plattformen unter Druck setzen, Inhalte vorsorglich zu löschen – auch wenn sie nicht eindeutig falsch sind.
    • Beispiel: Ein Video wird als Deepfake gemeldet. Die Plattform löscht es aus Angst vor Strafen, obwohl es echt ist.
    • Lösung: Die Formulierung „konkrete Kenntnis der Unrichtigkeit“ ist streng – aber wer prüft das?
  • Frage: Führt das zu privater Zensur durch Plattformen, die kein Risiko eingehen wollen?

:warning: Ermächtigungsdelikt: Vorteil oder Nachteil?

  • Vorteile:
    • Verhindert Strafverfolgung gegen den Willen des Betroffenen (z. B. wenn jemand keine öffentliche Diskussion will).
    • Schützt vor Missbrauch (z. B. politische Gegner melden sich gegenseitig).
  • Nachteile:
    • Machtlose Betroffene: Wenn jemand keine Ressourcen hat, um Anzeige zu erstatten (z. B. kleine NGOs, Privatpersonen), bleibt die Tat straffrei.
    • Frage: Sollte es Ausnahmen geben (z. B. bei öffentlichem Interesse)?



3. Abwägung: Schießt der Entwurf über das Ziel hinaus?

:green_circle: Nein, wenn:

:check_mark: Die Formulierungen präzise bleiben (z. B. „wissentlich“, „für einen durchschnittlichen Empfänger erkennbar“).
:check_mark: Satire und Kunst wirklich geschützt werden (Abs. 5 muss stark ausgelegt werden).
:check_mark: Plattformen nicht in die Rolle von Zensurbehörden gedrängt werden (Abs. 8/9 müssen eng ausgelegt werden).
:check_mark: Die Strafen verhältnismäßig sind (z. B. keine Freiheitsstrafen für Ersttäter, sondern Geldstrafen).

:red_circle: Ja, wenn:

:cross_mark: Gerichte zu streng urteilen und Satire oder Kritik als strafbar einordnen.
:cross_mark: Plattformen aus Angst überreagieren und legale Inhalte löschen.
:cross_mark: Der Tatbestand für politische Zwecke missbraucht wird (z. B. um Kritiker als „Falschzuschreiber“ zu diffamieren).




4. Vergleich mit internationalen Ansätzen

Land/Region Regelung zu Deepfakes Stärken Schwächen
EU (AI Act, DSA) Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte, Löschpflicht bei illegalen Inhalten Präventiv, plattformorientiert Keine direkte Strafbarkeit für Deepfakes
USA (California) Strafbarkeit für Deepfakes in Wahlkampf (AB 730) Schutz der Demokratie Nur auf Wahlen beschränkt
China Totales Verbot von Deepfakes ohne Genehmigung Starker Schutz Zensur, keine Meinungsfreiheit
Deutschland (Entwurf) Strafbarkeit für wissentliche Falschzuschreibung Schließt Lücke, schützt Authentizität Risiko von Überkriminalisierung

Fazit: Der deutsche Entwurf ist ausgewogener als viele internationale Modelle – er kriminalisiert nicht die Technologie (Deepfakes an sich), sondern den Missbrauch (Falschzuschreibung).




5. Empfehlungen zur Verbesserung des Entwurfs

:small_blue_diamond: Präzisere Definition von „falscher Authentizität“

  • Problem: Der Begriff „kommunikative Mitwirkung“ ist weit. Sollte klarer definiert werden, was nicht darunter fällt (z. B. Zitate in historischen Romanen).
  • Vorschlag:

    „Eine kommunikative Mitwirkung liegt vor, wenn der Eindruck erweckt wird, die Person habe aktiv und bewusst eine Aussage getätigt, eine Handlung vorgenommen oder eine Position vertreten.“

:small_blue_diamond: Stärkere Betonung von Medienkompetenz

  • Problem: Der Entwurf setzt auf Strafrecht, aber Prävention (z. B. Aufklärung über Deepfakes) fehlt.
  • Vorschlag:
    • Einführung einer Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten (ähnlich wie im EU AI Act).
    • Förderung von Faktencheck-Tools (z. B. durch staatliche Gelder).

:small_blue_diamond: Klarere Abgrenzung zu § 186/187 StGB

  • Problem: Überschneidungen mit Üble Nachrede/Verleumdung könnten zu Doppeltbestrafungen führen.
  • Vorschlag:
    • Explizite Subsidiaritätsklausel:

      „Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Tat bereits nach § 186 oder § 187 StGB strafbar ist.“

:small_blue_diamond: Schutz für Whistleblower und Investigativjournalismus

  • Problem: Journalisten könnten aus Angst vor Strafverfolgung keine kritischen Berichte mehr veröffentlichen.
  • Vorschlag:
    • Ausnahme für „öffentliches Interesse“:

      „Nicht strafbar ist, wer die Zuschreibung im Rahmen einer berufsmäßigen journalistischen Tätigkeit oder aus überwiegendem öffentlichem Interesse vornimmt, sofern er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat.“




6. Fazit: Ein guter Kompromiss – mit kleinen Anpassungen

Der Entwurf ist ein gelungener Versuch, eine echte Lücke im Strafrecht zu schließen, ohne in Überkriminalisierung oder Zensur abzurutschen. Er:
:white_check_mark: Schützt die Authentizität öffentlicher Kommunikation (wichtig für Demokratie).
:white_check_mark: Vermeidet eine Kriminalisierung von Satire und Kunst.
:white_check_mark: Setzt auf Wissentlichkeit und Vorsatz (keine Strafbarkeit für Fahrlässigkeit).
:white_check_mark: Belastet Plattformen nur bei aktivem Handeln (keine allgemeine Überwachungspflicht).

Kritische Punkte:

  • Definitionen könnten noch präziser sein (z. B. „kommunikative Mitwirkung“).
  • Medienkompetenz und Prävention sollten stärker betont werden.
  • Whistleblower und Journalisten brauchen klaren Schutz.

Meine persönliche Einschätzung als jemand, dem Freiheit und Demokratie wichtig sind:

Der Entwurf ist gut – aber er sollte noch etwas nachgeschärft werden, um Missbrauch zu vermeiden.

  • Ja zu einem neuen Tatbestand, der wissentliche Falschzuschreibungen bestraft.
  • Nein zu einer Ausweitung auf Fahrlässigkeit oder unklare Fälle.
  • Ja zu mehr Medienkompetenz, damit Nutzer selbst Deepfakes erkennen können.